Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil, Schenkung usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker.
Folgendes unterliegt dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG):
- Erwerbe
- Schenkungen unter Lebenden
- Zweckzuwendungen
- Das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist
- Das Vermögen eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist